Führerscheine
Sicher fahren lernen bei uns in Dortmund
Ob als erster Schritt in die Selbstständigkeit oder zur Weiterentwicklung der beruflichen Perspektiven – bei uns bekommst Du den passenden Führerschein für Deinen Bedarf. Im Folgenden findest Du alle Informationen, die Du für Deine Entscheidung brauchst.
Führerschein für das Auto
In unseren Fahrschulen in Dortmund-Höchsten und Dortmund-Hörde bieten wir Dir den klassischen Auto-Führerschein (Klasse B) sowie zwei weitere Optionen für Fahrten mit Anhängern an, die mit der Standardvariante nicht abgedeckt sind. Im Folgenden erhälst Du einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten:
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) | |
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•Bis 3.500h zulässige Gesamtmasse (zGM), •Mit bis zu 8 Sitzplätzen (zusätzlich zum Fahrersitz) •Auch mit Anhänger (zGM des Anhängers: maximal 750 kg), •Auch mit schwerem Anhänger, sofern die Kombination 3.500 kg nicht übersteigt. | |
Mindestalter | •17 Jahre: Begleitetes Fahren (B17) •18 Jahre •25 Jahre: B196 |
Mindestalter Sonderregelungen | •für Personen mit abgeschlossener Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb •für Personen in Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb gilt bereits das herabgesetzte Mindestalter; es dürfen jedoch nur bei Fahrten in Deutschland im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses gemacht werden. |
Prüfungen | •Theoretische Prüfung für Fahrerlaubnisklasse B, BE: maximal 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters •Praktische Prüfung für Fahrerlaubnisklasse B, BE: maximal 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters |
Erlaubte Fahrzeuge | Die ab dem 19.01.2013 erworbene Führerscheinklasse B umfasst auch dreirädrige Kraftfahrzeuge jedoch nur in Deutschland (Schlüsselziffer 194).
Bei Kraftfahrzeugen mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
Eine vor dem 19.01.2013 erworbene Führerscheinklasse B oder Klasse 3 berechtigt zum Führen von dreirädrigen Fahrzeugen, auch mit Anhänger.
Beim Umtausch erfolgt der Eintrag der Schlüsselziffern 79.03 und 79.04 zu A1 und A.
Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen, die ganz oder teilweise mit Strom, Wasserstoff, Flüssig- bzw. Erdgas oder mechanischer Energie alternativ angetrieben werden, wenn diese eine Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg jedoch nicht mehr als 4.250 kg aufweisen und für die Güterbeförderung und ohne Anhänger geführt werden. Die überschreitende Masse muss hierbei ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems geschuldet sein. |
Erlaubte Fahrzeuge bei Eintragung der Schlüsselziffer B96 | Kombinationen aus PKW (Fahrzeug der Klasse B) und Anhänger mit zGM über 750 kg, bei welchen die zGM der Fahrzeugkombination mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg beträgt.
Die Eintragung der Schlüsselziffer B96 erfolgt nach Ablegen einer Fahrerschulung nach Anlage 7a der Fahrerlaubnisverordnung. |
Erlaubte Fahrzeuge bei Eintragung der Schlüsselziffer B196 | Kraftfahrzeuge der Klasse A1 nur in Deutschland und Kraftfahrzeuge der Klasse B (Vorbesitz mindestens 5 Jahre) |
Befristungen und Einschränkungen | Erteilung der Fahrerlaubnis ohne ärztliche Untersuchung und ohne Begrenzung, sofern keine besonderen Umstände vorliegen •Ausstellung des Führerscheins seit 19.1.2013: Gültigkeit 15 Jahre (auch bei Erweiterung der Fahrberechtigung, Umtausch oder Ersatzausstellung) |
Gültigkeit des Führerscheindokuments | •Ausstellung des Führerscheins vor 19.1.2013: gestaffelte Gültigkeit nach dem Fristenplan für den Führerscheinumtausch. Bei Ablauf der Befristung wird das Dokument auf Antrag verwaltungsmäßig umgetauscht, also ohne Untersuchung oder Prüfung |
Probezeit | Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird der Führerschein „auf Probe“ erteilt. Während der Probezeit von 2 Jahren wird an ein Fehlverhalten besondere Folgen geknüpft. |
„Alte“ Fahrerlaubnisklasse 3 | Hier ist Folgendes zu unterscheiden:
Ist der Führerschein vor dem 01. April 1980 erteilt worden, gilt:
Mit diesem Führerschein dürfen Sie Leichtkrafträder der Klasse A1 fahren (max. 125 cm3 Hubraum, 11 kW Nennleistung). Bei Umtausch Ihres Führerscheins bekommen Sie die Klasse A1 zugeteilt.
Ist der Führerschein in der Zeit vom 01. April 1980 und 18. Januar 2013 erteilt worden, gilt: Mit diesem Führerschein dürfen Sie nachfolgende Fahrzeuge fahren: •Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h •Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschrift der ehemaligen DDR, wenn sie bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind (§ 76 Nr. 8 FeV) |
¹Bei den Klassen B17, B96 und B196 handelt es sich nicht um eigene Führerscheinklassen. Sie sind der Klasse B untergeordnet. |
•Kombinationen aus Kraftfahrzeug der Klasse B und schwerem Anhänger oder Sattelanhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg zGM nicht übersteigt. | |
Mindestalter | •17 Jahre: Begleitetes Fahren (B17) •18 Jahre |
Voraussetzungen | •Führerschein der Klasse B (kann gemeinsam erworben werden) |
Prüfungen | Nur praktische Prüfung; Voraussetzung ist der Vorbesitz der Klasse B (kann gemeinsam erworben werden) Erteilung der Fahrerlaubnis ohne ärztliche Untersuchung und ohne Begrenzung, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. |
Erlaubte Fahrzeuge | Kombinationen aus Kraftfahrzeug der Klasse B und schwerem Anhänger oder Sattelanhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg zGM nicht übersteigt. |
Befristungen und Einschränkungen | Erteilung der Fahrerlaubnis ohne ärztliche Untersuchung und ohne Begrenzung, sofern keine besonderen Umstände vorliegen •Ausstellung des Führerscheins seit 19.1.2013: Gültigkeit 15 Jahre (auch bei Erweiterung der Fahrberechtigung, Umtausch oder Ersatzausstellung) |
Gültigkeit des Führerscheindokuments | •Ausstellung des Führerscheins vor 19.1.2013: gestaffelte Gültigkeit nach dem Fristenplan für den Führerscheinumtausch. Bei Ablauf der Befristung wird das Dokument auf Antrag verwaltungsmäßig umgetauscht, also ohne Untersuchung oder Prüfung |
Probezeit | Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird der Führerschein „auf Probe“ erteilt. Während der Probezeit von 2 Jahren wird an ein Fehlverhalten besondere Folgen geknüpft. |
Wenn Du Fragen zum Autoführerschein und Ähnlichem hast und mehr darüber erfahren möchtest, ruf einfach an oder komm uns in Dortmund besuchen. Wir beraten Dich und finden gemeinsam heraus, welcher Führerschein am besten zu Dir passt.
Begleitetes Fahren mit 17
Seit dem 28.9.2005 können Jugendliche in NRW am Modellversuch „Führerschein mit 17“ (offiziell „Begleitetes Fahren ab 17) teilnehmen und bereits mit 16 ½ Jahren mit der Ausbildung in den Führerscheinklassen B und BE beginnen. Wenn Du also über 16 bist und es kaum erwarten kannst: Hier haben wir erste Informationen für Dich.
Zur Ausbildung
- Ausbildung und Prüfung laufen ganz normal wie beim klassischen Auto-Führerschein (siehe oben) ab
- Die Theorieprüfung darf frühestens 3 Monate vor dem 17. Geburtstag stattfinden
- Die praktische Prüfung darf frühestens 1 Monat vor dem 17. Geburtstag stattfinden
- Spätestens 3 Monate nach dem 18. Geburtstag muss ein Antrag auf die unbeschränkte Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt) gestellt werden
Was Du noch wissen solltest
Mit Aushändigung der Prüfbescheinigung zum Führerschein mit 17 beginnt die zweijährige Probezeit
Die Prüfbescheinigung der Klassen B oder BE berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L
Die Prüfbescheinigung ist nur innerhalb Deutschlands gültig
Der Halter des Pkw ist verpflichtet, seiner Kfz-Versicherung mitzuteilen, dass das Kraftfahrzeug für Begleitetes Fahren genutzt wird
Als zusätzliche Kosten fallen beim Führerschein mit 17 an: 7,70 Euro für die Ausfertigung der Prüfbescheinigung und 8 bis 10 Euro für die Überprüfung einer Begleitperson (variiert in den verschiedenen Kreisen)
Wichtig für Deine Begleitperson
Voraussetzungen
- Mindestalter 30 Jahre
- Mindestens 5 Jahre ohne Unterbrechung im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B oder der alten Klasse 3
- Höchstens ein Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg.
- Während der Begleitfahrt darf die Begleitperson nicht unter Einfluss berauschender Mittel oder Drogen stehen und die allgemeine Alkohol-Promillegrenze (0,5 ‰) nicht erreichen
- Der Autoführerschein muss immer mitgeführt werden.
Das sollten Sie als Begleitperson beachten
- Nehmen Sie sich Zeit für diese Aufgabe und seien Sie aufmerksam während der Fahrt.
- Vermitteln Sie Ruhe und Sicherheit.
- Achten Sie darauf, dass der oder die junge Fahranfänger/in körperlich fit ist.
- Begleiten Sie niemals, wenn Sie selbst nicht fit sind (oder alkoholisiert).
- Greifen Sie niemals selber in die Fahrtätigkeit ein, denn das könnte als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gewertet werden.
- Weisen Sie die Fahrerin beziehungsweise den Fahrer darauf hin, wenn sie oder er andere gefährdet.
- Beraten Sie die Anfängerin oder den Anfänger während der Fahrt nur, wenn dies gefahrlos möglich ist.
Du interessierst Dich für den Führerschein ab 17 und möchtest gerne weiter informiert werden? Komm einfach bei einer unserer Fahrschulen in Dortmund vorbei, wir klären Dich auf. Gerne kannst Du auch Deine zukünftige Begleitperson mitbringen, damit Ihr am Ende beide über alles Bescheid wisst.
Zweiräder und Quad
Krafträder – Zweiräder, auch mit Beiwagen | •mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder •mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h (Motorleistung von mehr als 35 kW oder Verhältnis der Leistung zum Gewicht (Leermasse) mehr als 0,2 kW/kg) |
Dreirädrige Kraftfahrzeuge (bisher Klasse B) | •mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder •mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder •mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und •mit einer Leistung von mehr als 15 kW |
Mindestalter | •ab 20 Jahre – für Krafträder bei 2jährigem Vorbesitz der Klasse A2 (dann ist zum Aufstieg nur eine praktische, keine theoretische Prüfung erforderlich) •ab 21 Jahre – für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW •ab 24 Jahre – für Krafträder bei Direkteinstieg |
Voraussetzungen Befristungen Beinhaltet | Klasse A2, wenn unter 24 Jahre alt Klasse A ist unbefristet gültig Klassen A2, A1 und AM |
Hinweise | Bei Besitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren ist nur eine praktische Prüfung erforderlich (Stufenführerschein) |
•Krafträder (Leichtkrafträder),(auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/ kg nicht übersteigt und •dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW. | |
Mindestalter | 16 Jahre |
Voraussetzungen Befristungen Beinhaltet | Keine Klasse A1 ist unbefristet gültig Klasse AM |
Krafträder – Zweiräder, auch mit Beiwagen | •Mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet ist •Mit einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von max. 0,2 kW/kg |
Mindestalter | 18 Jahre |
Voraussetzungen Befristungen Beinhaltet | Keine Klasse A2 ist unbefristet gültig Klasse A1 und AM |
Hinweise | Bei Besitz der Klasse A1 von mindestens 2 Jahren ist nur eine praktische Prüfung erforderlich (Stufenführerschein). Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A2, die zwischen dem 19.01.2013 und 27.12.2016 erteilt wurde, dürfen im Inland weiterhin Krafträder, die von mehr als 70 kW abgeleitet sind, führen. |
Zweirädrige Krafträder (Mopeds) auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit Elektromotor oder andere Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von max. 50 ccm oder bei Elektromotoren eine max. Nenndauerleistung von höchstens 4 kW. Dreirädrige Kleinkrafträder (Trike) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und max. 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren bzw. bei anderen Verbrennungsmotoren eine max. Nutzleistung bis 4 kW oder bei E-Motoren bis max. 4 kW Nenndauerleistung. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und max. 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren bzw. bei anderen Verbrennungsmotoren eine max. Nutzleistung bis 4 kW oder bei Elektromotoren bis max. 4 kW Nenndauerleistung und einer Leermasse von max. 350 kg (ohne Masse der Batterie bei E-Fahrzeugen). Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung, kurz FeV – verabschiedet am 07. Juli 2017: Mit dieser Änderung wurde der Paragraf 6 der FeV an die Verordnung (EU) 168/2013 angepasst. Hierbei wurde die Definition von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen geändert. In Deutschland dürfen Fahrzeuge der Kategorie L6e (leichtes vierrädriges Kfz), inklusive L6e-B (leichtes Vierradmobil), mit der Fahrerlaubnis der Führerscheinklassen B, T, AM, A, A1 und A2 gefahren werden. Einteilung der Fahrerlaubnisklassen gemäß § 6 Fahrerlaubnis-Verordnung – gültig August 2017: Neue Bestimmungen im Fahrerlaubnisrecht durch die Umsetzung der 12. Verordnung zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften für •leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e •dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e •leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B Fahrerlaubnisse, die bis zum 23. August 2017 erteilt worden sind, bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen bestehen. Ausnahme gemäß Fahrerlaubnisverordnung § 76: Zweirädrige Krafträder durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, wenn diese bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind sowie Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR, wenn diese bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. | |
Mindestalter | 15 Jahre |
Voraussetzungen Befristungen | Keine Klasse AM ist unbefristet gültig |
Traktor
Für Deinen Traktorführerschein bei uns benötigst Du ein eigenes Fahrzeug. Bitte erkundige dich also in Deiner Umgebung nach geeigneten Möglichkeiten.
Mindestalter | 16/18 Jahre
Ab 16 Jahre: •nur Zugmaschinen durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis 40km/h Ab 18 Jahre: •Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). |
Befristungen Beinhaltet | Klasse T ist unbefristet gültig Klasse AM und L |
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, selbstfahrende Futtermischwagen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. | |
Mindestalter | 16 Jahre |
Befristungen | Klasse L ist unbefristet gültig |
Du hast Fragen und willst unbedingt mehr über Deinen Führerschein erfahren? Ruf uns einfach an oder komm direkt in einer unserer Filialen in Dortmund vorbei. Das Team der Fahrschule Scheffer freut sich auf Dich!
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